Förderung und Finanzierung

Grundzüge der bayerischen Gigabitförderung:

  • Zuwendungsempfänger gemäß Gigabitrichtlinie (BayGibitR) sind Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbände im Freistaat Bayern.
  • Gefördert werden die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eines Netzbetreibers (Wirtschaftlickeitslückenförderung) oder die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen, die nach Errichtung Netzbetreibern zum Betrieb überlassen werden (Betreibermodell).
  • Die Fördersätze und -höchstbeträge der Gemeinden sind abhängig von der Gebietskategorie im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP). Sie betragen 80 % oder 90 %. Der Förderhöchstbetrag eines Projekts bemisst sich nach den zu erschließenden Adressen und beträgt zwischen 2.500 Euro und 6.000 Euro je Adresse in grauen Flecken. Für Adressen in weißen Flecken werden zusätzlich bis zu 9.000 Euro gewührt. Die Maximalförderung je Gemeinde über alle Förderprojekte hinweg liegt zwischen 3 Mio. Euro und 8 Mio. Euro. Weitere Informationen finden Sie im Hinweisdokument Förderkonditionen zur Bayerischen Gigabitrichtlinie
  • Das bereits aus bisherigen Breitbandrichtlinie bekannte „Startgeld Netz" kann im Rahmen der Gigabitförderung erneut gewährt werden. Die am Förderverfahren teilnehmenden Gemeinden erhalten zu Beginn des Verfahrens auf Antrag eine feste Verwaltungspauschale von 5.000 Euro je Gemeinde für ihren administrativen Aufwand im Zuge des Förderverfahrens. Das Startgeld Netz“ wird auf die Förderung nach der Gigabitrichtlinie angerechnet.

Infrakredit Breitband der LfA Förderbank Bayern

Zur Finanzierung ihres Eigenanteils haben Kommunen die Möglichkeit, den „Infrakredit Breitband“ der LfA Förderbank Bayern mit besonders zinsgünstigen Konditionen in Anspruch zu nehmen. Der „Infrakredit Breitband“ flankiert die von der jeweils zuständigen Bezirksregierung gewährte Zuschussfinanzierung. Wesentliche Eckpunkte:

  • „Infrakredit Breitband“ kann maximal bis zur Höhe der Differenz zwischen den von der Bezirksregierung als förderfähig anerkannten Aufwendungen der Gemeinde und dem staatlichen Zuschuss gewährt werden.
  • Bei Förderkreditbeträgen bis 2 Millionen Euro beträgt der Finanzierungsanteil bis zu 100 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Bei Förderkreditbeträgen über 2 Millionen Euro beträgt der Finanzierungsanteil maximal 50 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.
  • Die Darlehenslaufzeit beträgt 10, 20 oder 30 Jahre mit bis zu 2, 3 und 5 tilgungsfreien Anlaufjahren (Zinsbindung jeweils 10 Jahre). Die Konditionen werden täglich neu festgelegt und sind im Internet unter www.lfa.de abrufbar.
  • Die Anträge sind direkt bei der LfA Förderbank zu stellen. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens, frühestens jedoch zeitgleich mit der Einreichung des Zuschussantrages bei der zuständigen Bezirksregierung, an die LfA zu übersenden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines Vertrages des Antragstellers mit einem Netzbetreiber.